Satzung
Satzung des gemeinnützigen Vereins Literaturhaus Bremen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Literaturhaus Bremen e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Bremen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung insbesondere auf dem Gebiet der Literatur mit dem Ziel, das lokale, regionale, nationale und internationale Literaturschaffen in seinen verschiedenen Formen analog und virtuell durch vielfältige Aktivitäten für möglichst viele unterschiedliche Zielgruppen zu fördern, zu koordinieren und zu vermitteln sowie Bewusstsein für die Bedeutung von Sprache und Literatur im gesellschaftlichen Diskurs zu schaffen.
Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch
- die Beratung und Mitwirkung bei der inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitung sowie Durchführung von literarischen Veranstaltungen - analog und digital -, Diskussionen und Workshops sowie anderer Aktivitäten, die geeignet sind, einen Beitrag zum literarischen Leben und zur Diskussion gesellschaftlicher Fragen zu leisten
- gezielte Autor innenförderung durch Beratung, Workshops und Veranstaltungen sowie Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise, Experimentierangebote und Unterstützung bei der Entwicklung neuer Formate und Projekte
- die Unterstützung der Weiterentwicklung von Projekten zur virtuellen Nutzung und Vernetzung sämtlicher Komponenten des literarischen Lebens
- die Förderung der Sprach- und Lesekompetenz von Kindern und Jugendlichen
- die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen
- die Information über das aktuelle literarische Geschehen in Bremen
- die Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene auf den Gebieten der Literatur, z.B. im Rahmen von City of Literature
- Der Verein strebt eine Kooperation an mit verschiedenen Institutionen, die für die literarische Szene von Belang sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können juristische oder natürliche Personen werden, Institute oder sonstige Unternehmungen, die an den Aufgaben und Zielen des Vereins interessiert sind. Der Antrag ist per E-Mail oder Post zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, denen der Verein die Ehrenmitgliedschaft als Anerkennung für hervorragende Leistungen zur Förderung der Ziele des Vereins zuerkennt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
- Personen, die ein vertraglich vereinbartes Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein haben, können Mitglied im Verein sein, jedoch nicht aktiv eine Funktion im Vorstand bekleiden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch Erklärung per E-Mail oder Post gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen bei schwerem Verstoß gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins oder bei vereinsschädigendem Verhalten, vor allem bei rassistischen, verfassungs- oder fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen.
- Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Der Antrag ist schriftlich und mit einer Begründung an den Vorstand zu richten, der den Ausschließungsantrag dem betreffenden Mitglied schriftlich zuleitet mit der Aufforderung, sich binnen zwei Wochen schriftlich zu erklären.
- Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam und ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich samt Gründen mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
- Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitgliedsbeitrag 3 Monate nach schriftlicher Mahnung nicht bezahlt worden ist.
§ 7 Mitgliedsbeiträge und sonstige Pflichten
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
- Der volle Jahresbeitrag wird vom Konto des Mitgliedes durch den Verein eingezogen.
- Tritt ein Mitglied im Laufe eines Geschäftsjahres ein, so ist grundsätzlich der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Bereits eingezogene Beiträge werden nicht erstattet.
§ 8 Organe und Einrichtung
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Wahl und Befugnisse des Vorstands
- Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsentscheid für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden; die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Vorstandsmitglieder werden per Handzeichen im Block gewählt. Sind mehr Kandidat:innen als zu vergebene Vorstandsämter vorhanden, werden die Vorstandsmitglieder einzeln gewählt.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand verpflichtet für die Führung laufender Geschäfte einen oder mehrere Geschäftsführerinnen.
- Der Vorstand ist ermächtigt, einem:r oder mehreren Geschäftsführer:innen Vollmacht für die Vertretung des Vorstandes in bestimmten Angelegenheiten zu erteilen.
- Die Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern wird vom Vorstand festgesetzt.
- Die Mitglieder des Vorstands haften gegenüber dem Verein bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat unter anderem die folgenden Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der beiden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Der Vorstand kann außerhalb von Sitzungen digital oder telefonisch Beschlüsse fassen, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder sich an der Abstimmung beteiligen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern:innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Anderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen digital unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
- Das Einladungsschreiben gilt dem ordentlichen Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebenen Kontaktdaten gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin per Email beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies per Email unter Angabe des Zwecks und der Gründe an den Vorstand beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung Versammlungsleiter.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein:e Schriftführer in zu wählen.
- Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem:r Wahlleiter:in übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der:die Versammlungsleiter:in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung, zur Zweckänderung des Vereins oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Für Wahlen gilt Folgendes: hat bei dem ersten Wahlgang kein:e Kandidat:in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl statt.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem:r jeweiligen Versammlungsleiter:in und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand wird bevollmächtigt, im Falle formaler Hinweise des zuständigen Registergerichts und/oder des Finanzamtes Änderungen in der Satzung ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung zu beschließen, sofern dieses zur Eintragung des Vereins und/oder einer Satzungsänderung im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit erforderlich ist. Die Mitglieder sind anschließend zu unterrichten.
§ 16 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüferin. Diese:r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen.
- Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den:die Senator:in für Kultur, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bremen, den 19.06.2025
gez. Dr. Silke Edith Behl
gez. Michael Erwin Miedtke
gez. Daniel Tepe
gez. Prof. Dr. Karen Struve